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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bergen e.V. findest du hier .

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Teilnahmebedingungen der DLRG-Ortsgruppe Bergen e.V.


§1

Die Veranstaltungen der DLRG Bergen e.V. (im folgenden Veranstalter genannt) sind für alle Mitglieder entsprechend den besonderen Ausschreibungen offen. Der Veranstalter, wie auch eingesetzte Betreuende und Mitarbeitende sind berechtigt einen Nachweis über eine gültige Mitgliedschaft in der DLRG einzufordern. Ausnahmen für Nicht-Mitglieder werden in den besonderen Ausschreibungen geregelt. Der/die Bewerber*in erkennt mit der Anmeldung die Teilnahmebedingungen an.


§2

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Der Anmeldeschluss wird in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt.


§3

Es werden nur schriftliche Anmeldungen und Onlineanmeldungen angenommen. Reservierungen werden nicht angenommen. Es kann eine Warteliste geführt werden. Der in der Ausschreibung zur Veranstaltung festgelegte Teilnehmer*innenbeitrag ist bis zu einer in der Ausschreibung festgelegten Frist und in der dort angegebenen Weise zu entrichten. Bis zur jeweiligen Frist nicht eingegangene Teilnehmer*innenbeiträge werden als Rücktritt von der Veranstaltung betrachtet.

Vertragspartner für die Dienstleistungen des Veranstalters ist der jeweilige Teilnehmer. Aus diesem Grunde muss die Anmeldung persönlich durch den jeweiligen Teilnehmer oder durch eine beauftragte Person erfolgen, die durch den Teilnehmer bevollmächtigt wurde, die notwendigen Erklärungen abzugeben (Datenschutz, Teilnahmebedingungen, etc.).


§4

Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erklärt der/die Anmeldende, dass er die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch den Veranstalter gefordert werden und ist demgemäß zu erbringen. Werden die Teilnahmevoraussetzungen bis zum Veranstaltungsbeginn nicht nachgewiesen, kann eine Teilnahme an der Veranstaltung durch den Veranstalter untersagt werden. Die Nicht-Teilnahme an einer Veranstaltung aufgrund fehlender bzw. nicht nachgewiesener Teilnahmevoraussetzungen kommt einem Rücktritt durch den/der Teilnehmer*in gleich. Der Veranstalter kann in diesem Fall die Kostenregelungen aus §7 anwenden.


§5

Während der Veranstaltung können von den Teilnehmenden Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden. Die Aufnahmen dienen der Darstellung der Veranstaltungen in verbandsinternen und -externen Medien.  Ihre Veröffentlichung bedarf daher im Regelfall keiner zusätzlichen Einwilligung der fotografierten Personen. Mit Einwilligung dieser Bedingungen überträgt der Teilnehmende dem Veranstalter nicht-exklusive Nutzungsrechte an den getätigten Aufnahmen. Die Gewährung der Nutzungsrechte erstreckt sich ausdrücklich auf das Recht, diese Fotos für Printmedien, Werbung, im Internet und in allen bereits bekannten und noch kommenden Medien zu nutzen. Der Gewährung der Nutzungsrechte kann jederzeit in schriftlicher Form widersprochen werden. Das Nutzungsrecht gilt über den Tod hinaus. Der Veranstalter erhält das Recht die Aufnahmen zu bearbeiten. Die Fotografierenden tragen darüber hinaus Sorge, dass die Persönlichkeitsrechte   der   aufgenommenen Person gewahrt bleiben. Weder vom Fotografierenden noch von den auf dem   Foto dargestellten Personen können Honoraransprüche oder Ansprüche auf Namensnennung bei der Veröffentlichung erhoben werden.


§6

Für die Abwicklung des Anmeldeverfahrens, die Buchhaltung, die Förderung, die Evaluation der Maßnahme sowie für eine spätere Kontaktaufnahme werden die Daten der Teilnehmenden elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur in den engen Grenzen des Datenschutzes. Die während der Maßnahme händisch ausgefüllten Teilnehmer*innen-Listen werden an öffentliche Ämter weitergeleitet, um Zuschüsse zu erhalten. Wird die Einwilligung zur Speicherung und Nutzung vor Beginn widerrufen, ist eine Teilnahme daran nicht möglich.


§7

Bei Rücktritt eines/einer Teilnehmer*in entstehen folgende Kosten:

• Vor Anmeldeschluss, keinerlei Kosten.

• Nach Anmeldeschluss, ist der volle Teilnehmer*innenbeitrag zu zahlen.

Bei Nennung eines/einer Ersatzteilnehmer*in kann auf die Zahlung des Teilnehmer*innenbeitrages verzichtet werden, sofern der DLRG Bergen e.V. kein finanzieller Schaden entsteht.


§8

Der Veranstalter behält sich vor, Veranstaltungen abzusagen, Termine zu ändern oder den Veranstaltungsort zu verlegen. Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung werden die eingezahlten Teilnahmebeiträge zurückerstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung durch den Veranstalter auf Grund von unvorhersagbaren Ereignissen (z.B. extreme Unwetter) wird von der Veranstaltungs-leitung geprüft, ob und in welcher Höhe die Teilnahmebeträge zurückgezahlt werden können. Der Veranstalter ist berechtigt, geringfügige Änderungen des Fahrtenverlaufes, die keine Leistungsbeeinträchtigung darstellen, ohne Ankündigung vorzunehmen.


§9

Verstößt ein(e) Teilnehmer*in durch grobes, ordnungswidriges Verhalten gegen die Anordnungen der Fahrtenleitung, so kann sie/er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der/dem Teilnehmer*in zu tragen.


§10

Teilnehmende mit Handicap oder bekannten Erkrankungen, die eine Beeinträchtigung der Fahrt für den/die Teilnehmer*in haben könnte, werden gebeten, vor Beginn den Veranstalter hierüber zu informieren, um dies in der Planung bestmöglich zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen gilt diese Bitte für deren gesetzliche Vertretende. Im Unterlassungsfall ist eine Haftung des Veranstalters sowie das von ihm beauftragte Aufsichtspersonal ausgeschlossen.


§11

Eventuelle Reisekosten der Teilnehmer*innen werden nur in Sonderfällen und nach der gültigen Reisekostenordnung des DLRG Landesverbands Niedersachsen e.V. erstattet. Sie bedürfen außerdem der Einwilligung (vorherige Zustimmung) durch die Veranstaltungsleitung.


§12

Versicherungsschutz auf Veranstaltungen der DLRG Bergen e.V. oder Veranstaltungen an denen die DLRG Bergen e.V. teilnimmt:

  1. Mitglieder der DLRG e.V. sind auf Fahrten und Veranstaltungen der DLRG e.V. sowie deren Untergliederungen grundsätzlich über die DLRG versichert.
  2. Der Versicherungsschutz für Teilnehmer*innen von Veranstaltungen, die nicht Mitglieder in der DLRG e.V. sind, wird ggf. in der jeweiligen Ausschreibung zur Veranstaltung festgelegt.
  3. Der Versicherungsschutz für Fahrten ins Ausland wird vom Veranstalter vor Beginn der Fahrt für Mitglieder der DLRG e.V., sowie Nichtmitgliedern, die an dieser Fahrt teilnehmen sichergestellt.
  4. Für Wertsachen wie elektrische Geräte (z. B. Handy, Tablets) wird keine Haftung übernommen.

§13

Die Veranstaltungen werden von Betreuer*innen und Mitarbeiter*innen des Veranstalters oder eingesetzten Referent*innen durchgeführt. Diese sind verpflichtet dem Veranstalter regelmäßig (im Abstand von 5 Jahren) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII vorzulegen.


§14

Während den Veranstaltungen gilt das deutsche Jugendschutzgesetz. Rechtliche Verschärfungen im Ausland gelten ergänzend. Für Teilnehmende ist der Konsum alkoholischer Getränke und tabakhaltiger Waren (inkl. E-Zigaretten und Shishas) generell verboten. Betreuer*innen und Mitarbeiter*innen dürfen diese Waren nur nach Vorgaben der Veranstaltungsleitung und in Abwesenheit der Teilnehmenden verzehren. Eine für die Teilnehmer*innen unzugängliche Aufbewahrung ist vorgeschrieben. Brandweinhaltige (hochprozentige) Getränke sind generell verboten.


§15

Sollten der/die Teilnehmer*innen aufgrund der Größe (1,50m) einen Kindersitz benötigen, ist dieser vor Fahrtantritt an die Betreuer*innen zu übergeben. Dieses ist aus versicherungstechnischen Gründen dringend notwendig. Sollte ein Kindersitz trotz Nicht-Erfüllung der oben genannten Vorschrift nicht vorhanden sein, ist eine Teilnahme leider nicht möglich. Bitte beschriften Sie den Kindersitz mit Vor- und Nachnamen.


§16

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


§17

Beschlossen durch den Vorstand der DLRG Bergen e.V. am 14.06.2023

Gültig ab 15.06.2023

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